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Art. 1 § 8

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 824.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Höhe der Pension.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Pensionen der in Paragraph 3,, Ziffer eins,, angeführten Altpensionisten sind mit dem in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Hundertsatz jenes Betrages zu gewähren, der sich für die Pension nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Paragraphen 5 und 6 und unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt.
  2. Absatz 2,Der Hundertsatz, mit dem die Pension zu gewähren ist, bestimmt sich nach der bei der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank zurückgelegten tatsächlichen und ununterbrochenen oder nur durch Militärdienstleistung oder die in Paragraph 6,, Absatz 4, bezeichneten Kriegszeiten unterbrochenen Dienstzeit, wobei die Dienstzeit als Beamter vom vollendeten 18. Lebensjahre und die Dienstzeit als Bankgehilfe (Skontist) vom vollendeten 21. Lebensjahre an gerechnet wird. Der Hundertsatz beträgt bis zu 15 vollendeten Dienstjahren 65 v. H. und erhöht sich für jedes weitere solche Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahre um 1/2, verbleibt auf dieser Höhe bis zum vollendeten 30. Dienstjahre und erhöht sich sodann für jedes weitere Dienstjahr um 1 bis höchstens 80 v. H.
  3. Absatz 3,Die sich nach Absatz 2 ergebenden Hundertsätze erhöhen sich bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder um 2, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind um 3, mit zwei Kindern um 4 und mit drei oder mehr Kindern um 5.
  4. Absatz 4,Wenn die Pension erst nach vollendetem 50. Lebensjahre angefallen ist oder anfällt, erhöht sich der Hundertsatz um so viele Hundertteile, als der Pensionist im Zeitpunkte des Anfalles seiner Pension vollendete Lebensjahre über 50 aufzuweisen hat, höchstens jedoch um 5.
  5. Absatz 5,Nach vollendeten 25 anrechenbaren Dienstjahren (Paragraphen 5 und 6) darf die Pension infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht unter das Ausmaß der gesetzlichen Rente sinken, auf die der Pensionist im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, AngBG. Anspruch gehabt hätte.
  6. Absatz 6,Infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 darf die Pension bei ledigen männlichen oder bei weiblichen ledigen oder verheirateten Pensionisten nicht unter 1200 S, bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder nicht unter 1800 S, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind nicht unter 2000 S, mit zwei Kindern nicht unter 2200 S, mit drei oder mehr Kindern nicht unter 2400 S jährlich sinken.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068039

Alte Dokumentnummer

N5193332796L